Winterausrüstungspflicht
Ab 1. November gilt für PKW, PKW mit leichtem oder schwerem Anhänger und für Klein – LKW eine witterungsabhängige Winterausrüstungspflicht, und das bis zum 15. April.
- Winterausrüstungspflicht für PKW, leichte LKW und Mopedautos
Folgende Möglichkeiten ergeben sich bei winterlichen Fahrbedingungen:
- Winterreifen
Winterreifen müssen bei allen vier Rädern angebracht sein, falls es eine Schneefahrbahn, einen Schneematsch oder Eis gibt. Gut wäre es auch, wenn man den Wetterbericht verfolgt. Die Winterreifenpflicht gilt zum Beispiel bei einfacher Straßennässe, wenn die Temperatur absinkt und sich Glatteis bildet.
- Kennzeichnung von anerkannten Winterreifen
Gesetzlich anerkannte Winterreifen sind jene, die mit ‚M+S‘, ‚M.S.‘ oder ‚M & S‘ gekennzeichnet sind und mind. 4 mm Profiltiefe aufweisen, bei Diagonalreifen benötigt man mind. 5 mm Tiefe. All das gilt auch für Ganzjahresreifen, Spikereifen oder Allwetterreifen.
- Sommerreifen mit Schneeketten
Auf mindestens zwei Antriebsrädern kann man als Alternative Schneeketten raufgeben. Jedoch ist das nur erlaubt, wenn die Straße (fast) durchgängig mit Eis oder Schnee bedeckt ist. Schneeketten muss man auf den Rädern der Antriebsachse montieren. Sollte jemand Sommerreifen am Auto haben, ist es empfehlenswert bei längeren Fahrten Schneeketten im Auto mitzuführen.
- Verwendung von Spike-Reifen
Vom 1. Oktober bis zum 31. Mai sind Spikes erlaubt, jedoch gibt es hier eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h auf dem Freiland und 100 km/h auf der Autobahn. Spike-Reifen sind nur auf Fahrzeugen bis 3,5 t Gesamtgewicht und mit typengeprüften Stahlgürtelreifen auf allen Rädern erlaubt. Das Fahrzeug muss am Heck einen Spike-Aufkleber aufweisen. Die Spikes dürfen nicht mehr wie 2 mm über die Lauffläche herausragen.
- Strafen
Jemand, der die Winterausrüstungspflicht verweigert, kann eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen und aus dem Verkehr gezogen werden.
- Im Versicherungsfall
Wird ein Schaden durch einen Lenker mit einem PKW ohne Winterreifen verursacht, muss dessen Haftpflichtversicherung den Schaden ersetzen.
Die Kaskoversicherung kann einen Schaden wegen „grober Fahrlässigkeit“ ablehnen, wenn weitere nachteilige Faktoren, wie überhöhte Geschwindigkeit, hinzukommen.
- Ausnahmen
Von der Winterausrüstungspflicht ausgenommen sind Mopeds und Motorräder.