Wann ein Oldtimer (k)ein Oldtimer mehr ist
Die Genehmigung als historisches Fahrzeug wurde einem um 40 Millimeter tiefer gelegten Wagen versagt. Gegen das entsprechende Urteil wurde der Verfassungsgerichtshof in Kenntnis gesetzt. Dieses habe sich zwar fälschlicherweise auf einen Erlass bezogen, doch seine Ansicht stimmt!
Unzeitgemäß dürfen die Hauptbaugruppen nicht verändert werden.
Ein Kläger ließ im Zuge einer Renovierung seines 1971 gebauten PKWs im Jahr 1997 Federbeine und Federn durch neue Modelle austauschen womit der Wagen um 40 mm tiefer gelegt wurde. Er suchte danach im Jahr 2016 um eine behördliche Genehmigung des Wagens als historisches Fahrzeug an. Diese wurde ihm verweigert.
Er brachte mit dem Vorliegen eines fachlichen Buches eine Klage am örtlichen Verwaltungsgericht ein, welches bestätigte, dass schon 1971 verkürzte Federbeine verkauft und verbaut wurden. Jedoch wurde auch diese Klage, unter Bezugnahme auf einen Erlass des Verkehrsministeriums, abgelehnt.
Dem Kläger sei es nicht geglückt, die Historizität der Tieferlegung nachzuweisen. Sein Buch belege nur eine Tieferlegung um 20 Millimeter. Für eine Vergleichbarkeit der verwendeten historischen Federn, fehlten ihm die Belege. Er riet von einem höheren Maß strengstens ab.
Des Betriebs historischer Fahrzeuge die Sicherung der Darstellung des historischen Kulturguts, sei einem Erlass des Verkehrsministeriums zufolge der Zweck. Der Erhaltungszustand der Kernbestandteile müsse aber den strengen Maßstäben entsprechen. Dazu gehören auch die Radaufhängungen.
Korrektes Ergebnis, falsche Begründung
Mittels außerordentlicher Revision gelangte der Prozess zum Verwaltungsgerichtshof. Die Begründung des Rechtsspruchs entspreche laut dem Gerichtshof nicht den Vorgaben seiner Judikatur. Erlässe von Verwaltungsbehörden seien keine verbindliche Rechtsquelle.
Das Urteil könne laut Verwaltungsgerichtshof rechtmäßig sein, wenn es Deckung durch verbindliche Rechtstexte finden kann. Dem Kraftfahrgesetz ließe sich entnehmen, dass nur ein „erhaltungswürdiges Fahrzeug“ als historisch gelten könne. Im Gesetzestext finde sich aber keine Definition, dieser müsse rekonstruiert werden. Als Auslegungshilfe denselben Erlass heranzuziehen, spräche nichts dagegen. Hierfür gibt es eine klare Definition: Die Kernbestandteile müssen im Originalzustand sein.
Folgendes Urteil wurde letztendlich vom Verwaltungsgerichtshof am 4. April 2019 erlassen (RA2017/11/0302-6): Da sich kein Hinweis finden lässt, dass eine Tieferlegung um 40 Millimeter zeitgemäß gewesen wäre, eher im Gegenteil, sei es legitim gewesen, das Fahrzeug nicht als historisch anzusehen. Der Revision wurde der Erfolg versagt.