Seit 1. November gilt wieder Winterausrüstungspflicht in Österreich
Haben Sie Ihre Winterreifen schon montiert? Wenn nicht, dann empfehlen wir Ihnen, in Ihrem eigenen Interesse, dies ehest möglich zu erledigen um das Risiko von Unfällen und Strafen zu vermeiden.
Auch wenn noch kein Schnee auf der Straße liegt, hat der Winterreifen Vorteile gegenüber dem Sommerreifen. So bleibt er, durch die spezielle Gummimischung, ab Temperaturen von unter 7°C elastisch genug um für eine ausreichende Bodenhaftung zu sorgen.
Mit 1. November startete auch heuer wieder die gesetzliche witterungsabhängige Winterausrüstungspflicht, welcher sich niemand entziehen kann. Je nach Fahrzeugtyp wird diese unterschiedlich gehandhabt. So gilt für PKW, Klein-Lkw und für Mopedautos die Winterreifenpflicht nur bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen. Für LKW über 3,5 Tonnen und für Omnibusse ist die Winterreifenpflicht im Zeitraum 01.11. bis 15.04. des Folgejahres immer gültig. Einspurige Kraftfahrzeuge sind von der Winterausrüstungspflicht generell ausgenommen.
Was zählt zu winterlichen Fahrbahnverhältnissen?
Hierzu zählen: Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis.
Zu bedenken ist auch, dass einfache Straßennässe bei Absinken der Temperatur zu Glatteis werden kann und dann gilt wieder Winterreifenpflicht.
Welche Arten der Winterausrüstung sind erlaubt?
- Winterreifen an allen 4 Rädern mit einer Profiltiefe von mindestens 4mm bei Radialreifen und mindestens 5mm bei Diagonalreifen
- Schneeketten auf Sommerreifen – dies ist jedoch nur bei durchgängiger Schnee- oder Eisfahrbahn erlaubt
Verstöße gegen die Winterreifenpflicht
Ein erstmaliges Vergehen wird mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 60 geahndet. Bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bzw. bei Wiederholungstäter und Unbelehrbaren muss mit Strafen bis zu € 5000,– gerechnet werden.
Sommerreifen im Winter – was sagt die Versicherung dazu?
Lange Zeit haben die Versicherungen auch bei Sommerreifen die Schäden und Zahlungen übernommen. Mittlerweile besteht jedoch die Möglichkeit, dass Versicherungen zwar die Schadenszahlungen an Dritte übernehmen, diese aber dann später vom Unfallverursacher zurückverlangen können. Besonders dann wenn dieser grob fahrlässig gehandelt hat und bei eindeutigen, winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen unterwegs war. Kommt hierzu noch eine weitere Fahrlässigkeit dazu, wie etwa Telefonieren am Steuer, so ist davon auszugehen, dass die Versicherung aussteigt und keine Leistung erbringen wird.
Haben Sie dazu noch Fragen – wir beraten Sie gerne!