Einbruch in ein Reihenhaus beschäftigt den OGH
Unbekannte Täter dringen über die ins Schloss gefallene Haustür ein – der Schaden wird von der Versicherung abgelehnt
„Einbruch ist bei meiner Versicherung ja eh mitversichert und wenn die Tür zu ist, dann ist sie zu“ – haben Sie sich das nicht auch schon mal gedacht? Doch die Sache mit der zugezogenen Tür ist nicht so eindeutig, wie der Fall eines Einbruchs in ein Reihenhaus zeigt, das bis an den OGH ging:
Unbekannte Täter drangen in ein Reihenhaus über die Haustüre eine. Diese war lediglich zugezogen (ins Schloss gefallen), jedoch nicht mit dem Schlüssel zugesperrt worden. Die Tür war mit einem Knauf versehen, konnte daher nicht ohne weiteres geöffnet werden.
Die Versicherung lehnte trotzdem die Deckung ab, da laut Versicherungsunternehmen ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer unter dem Begriff „versperren“ nur verstehen könne, dass die Haus- oder Wohnungseingangstür tatsächlich durch Betätigen des Schlüssels versperrt werden müsse, sodass der Sperrriegel in die Ausnehmung des Schließblechs fahre. Die Deckungsklage des Kunden blieb in allen Instanzen erfolglos.
„Zuziehen“ der Tür ist Obliegenheitsverletzung
Der Kunde hat laut Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein unbefugtes Eindringen unmöglich zu machen oder zumindest erheblich zu erschweren. Nur weil er die Haustür mit einem Knauf an der Außenseite zuziehe, erfülle er diese Obliegenheit laut OGH-Urteil (7 Ob 76/16a) nicht – denn es sei allgemein bekannt, dass der Einbruchschutz dadurch weit geringer sei. Diese Entscheidung hat große Bedeutung für die Praxis, weil das schlampige Schließen einer Eingangstür immer wieder vorkommt. Die Frage, ob ein zweigängiger Riegel auch tatsächlich zweifach betätigt werden muss oder ob das einmalige Versperren reicht, bleibt jedoch unbeantwortet.
„Hypothetischer Täterwille“ reicht als Beweis nicht aus
Theoretisch könne der Kunde den Beweis versuchen, dass der Einbrecher auch eine ordnungsgemäß versperrte Tür aufgebrochen hätte. Das wird laut Juristen aber nicht gelingen, denn ein „hypothetischer Täterwille“ kann für die Erbringung des Kausalitätsgegenbeweises nicht ausreichen. Noch dazu ist allgemein bekannt, dass Einbrecher in der Regel den Weg des geringsten Wiederstandes gehen und mangelhaft gesicherte Räumlichkeiten bevorzugt heimsuchen.
Unser Tipp somit an Sie: Beim Verlassen des Hauses oder der Wohnung immer „richtig“ zusperren und nicht einfach die Tür ins Schloss fallen lassen – so kann man sich manchen Ärger ersparen!